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Die sozialpädagogische Familienbegleitung (SPF) stellt die wichtigste ambulante Grundleistung der Kinder- und Jugendhilfe in der Schweiz dar; sie ist im Kanton Schaffhausen bis anhin gesetzlich nicht besonders geregelt (E. 2.2). Hilfeleistungen wie eine sozialpädagogische Familienbegleitung, die von privaten Dritten entgeltlich erbracht werden, können zum Gegenstand materieller Sozialhilfe werden. Es handelt sich um "weitere Leistungen" gemäss Art. 25 Abs. 1 Satz 3 SHEG, welche ihre Ursache in der besonderen gesundheitlichen, wirtschaftlichen und familiären Lage der unterstützten Personen haben (E. 2.3). Wenngleich der Sozialhilfekommission beim Entscheid über ein Gesuch um Kostengutsprache für eine nicht behördlich angeordnete SPF ein Ermessensspielraum zusteht, ist doch jegliches Ermessen pflichtgemäss auszuüben und sind erhöhte Anforderungen an die Begründung zu stellen (E. 3.4). Wenn die Rekursinstanz weder die Vorakten noch die Vorbringen der betroffenen Person sorgfältig prüft und unkritisch den Standpunkt der Vorinstanz übernimmt, entspricht dies nicht einer ernsthaften Prüfung, wie sie der verfassungsmässige Gehörsanspruch und der Untersuchungsgrundsatz verlangen (E. 3.5). Weil die Grundsätze der Verhältnismässigkeit und Subsidiarität nicht nur für Leistungen der Sozialhilfe, sondern auch für von der KESB getroffene Kindesschutzmassnahmen gelten, lässt sich eine Priorisierung behördlich angeordneter SPF sachlich nicht begründen. Die zuständigen Behörden haben sodann stets auch das Kindeswohl angemessen zu berücksichtigen (E. 3.6). OGE 60/2025/4 vom 4. November 2025 Keine Veröffentlichung im Amtsbericht